Überblick / Pflegebedürftige & Angehörige

Pflege zu Hause: Was das Beitragsgesetz ändert — und was nicht

Wer einen Angehörigen pflegt oder selbst pflegebedürftig ist, fragt sich zu Recht, was das neue Gesetz bedeutet. Die gute Nachricht zuerst: Pflegende Angehörige gehören zu den ausdrücklich geschützten Gruppen.

Kurz gesagt

Die Pflegeversicherung selbst (Pflegegeld, Pflegegrade) ändert das BStabG nicht. Relevant sind drei Punkte: Pflegende Angehörige bleiben beitragsfrei familienversichert (wichtige Ausnahme von der Neuregelung), Zuzahlungen für Medikamente steigen um 50 % — mit der 1-%-Belastungsgrenze für chronisch Kranke als Schutz — und die Vergütung ambulanter Pflegedienste wird gedeckelt, was den Kostendruck in der Versorgung erhöht.

Die drei relevanten Änderungen für die Pflege

1. Familienversicherung: Pflegepersonen sind geschützt

Die beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern wird stark eingeschränkt — pflegende Angehörige sind aber ausdrücklich ausgenommen und bleiben beitragsfrei mitversichert. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Pflegetätigkeit dokumentiert ist: anerkannter Pflegegrad der gepflegten Person und Ihre Meldung als Pflegeperson bei der Pflegekasse. Diese Eintragung sichert Ihnen ohnehin Rentenbeiträge und Unfallversicherungsschutz.

2. Zuzahlungen: Die 1-%-Grenze aktiv nutzen

Pflegebedürftige nehmen oft fünf, zehn oder mehr Dauermedikamente. Mit der Erhöhung auf 7,50–15 € pro Mittel summiert sich das schnell. Als chronisch krank eingestufte Versicherte zahlen aber maximal 1 % ihres Bruttoeinkommens pro Jahr — danach gilt die Befreiung. Belege sammeln, Chroniker-Bescheinigung vom Arzt (Muster 55), Befreiung beantragen: Diese drei Schritte sollten in Pflegehaushalten ab Januar 2027 Routine sein.

3. Häusliche Krankenpflege: Anspruch bleibt, Druck steigt

Am Anspruch auf häusliche Krankenpflege (z. B. Medikamentengabe, Injektionen, Wundversorgung durch einen Pflegedienst) ändert sich nichts. Das Gesetz deckelt aber die Vergütungssteigerungen der Leistungserbringer für 2027 bis 2029 — ambulante Dienste müssen also mit real sinkenden Spielräumen wirtschaften. Für Familien heißt das praktisch: Eine gute, frühzeitige Versorgungsplanung wird wichtiger, besonders in ländlichen Regionen.

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Was Sie jetzt tun können

Als Pflegeperson eintragen lassen.

Falls noch nicht geschehen: Meldung bei der Pflegekasse der gepflegten Person. Das sichert die Familienversicherungs-Ausnahme, Rentenpunkte und Unfallschutz.

Zuzahlungs-Ordner anlegen.

Ab Januar 2027 jeden Apothekenbeleg abheften und die Chroniker-Bescheinigung besorgen — die 1-%-Grenze ist bei Dauermedikation schnell erreicht.

Versorgung vorausschauend planen.

Sprechen Sie mit Pflegedienst, Hausarzt und ggf. Sanitätshaus, bevor Engpässe entstehen — der Kostendruck in der ambulanten Versorgung nimmt zu.

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Häufige Fragen

Bleiben pflegende Angehörige beitragsfrei familienversichert?
Ja. Pflegende Angehörige gehören ausdrücklich zu den Gruppen, für die die beitragsfreie Mitversicherung über den Ehe- oder Lebenspartner erhalten bleibt. Wichtig ist, dass die Pflegetätigkeit nachweisbar ist — etwa über den Pflegegrad der gepflegten Person und die Eintragung als Pflegeperson bei der Pflegekasse.
Treffen die höheren Zuzahlungen Pflegebedürftige besonders?
Ja, weil Pflegebedürftige häufig viele Dauermedikamente benötigen. Umso wichtiger ist die Belastungsgrenze: Bei chronisch Kranken — was auf die meisten Pflegebedürftigen zutrifft — sind Zuzahlungen auf 1 % des Bruttoeinkommens pro Jahr begrenzt. Die Befreiung muss aktiv bei der Krankenkasse beantragt werden.
Ändert sich etwas an der Pflegeversicherung?
Das BStabG betrifft die gesetzliche Krankenversicherung, nicht die Pflegeversicherung. Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Pflegegrade bleiben von diesem Gesetz unberührt. Für Pflegebedürftige relevant sind aber die höheren Zuzahlungen bei Medikamenten und der sinkende Zahnersatz-Zuschuss.
Spüren ambulante Pflegedienste das Gesetz?
Ja. Das Gesetz bremst die Ausgaben im gesamten Gesundheitswesen, auch bei der häuslichen Krankenpflege: Vergütungssteigerungen der Leistungserbringer werden in den Jahren 2027 bis 2029 gedeckelt. Für Versicherte ändert sich am Anspruch auf häusliche Krankenpflege nichts — Pflegedienste geraten aber wirtschaftlich unter Druck.
Hinweis: Diese Seite bietet eine vereinfachte, unabhängige Orientierung zum am 10.07.2026 vom Bundestag beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Einzelne Details können sich bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt und durch die Umsetzung der Krankenkassen noch präzisieren. Verbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall erteilt Ihre Krankenkasse. Keine Rechtsberatung.